AGB

 Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Klinkerkontor Rhede GmbH – Münsterstr. 56 – 46414 Rhede – [email protected] – 02872/92530 
1. Angebot Alle Angebote gelten hinsichtlich der Preise und Lieferfristen freibleibend - Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Bestimmungen. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweils anderen Vertragspartei werden nicht Vertragsbestandteil, so lange diesem nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
2. Auftragsannahme Die Zurückweisung eines vom Käufer erteilten Auftrages bleibt vorbehalten, auch für den Fall, dass der Auftrag bereits bestätigt oder mit der Lieferung schon begonnen worden ist, sofern einzuholende Kreditauskünfte unbefriedigend sind oder Anlass besteht, die Erfüllung des Vertrages seitens des Käufers als zweifelhaft zu betrachten. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden. 
3. Lieferung Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Datum der Auftragsbestätigung und gilt in jedem Falle annähernd. Lieferungsmöglichkeit bleibt in jedem Falle vorbehalten. Ereignisse höherer Gewalt: insbesondere Krieg, Aufruhr, Brand, Überschwemmungen, Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen jeder Art, Materialverknappung, ferner Energiemangel, Maschinenstörungen, Fehlbrand und Bruch, verlängern Lieferfristen um den Behinderungszeitraum, ohne dass dem Käufer Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte vom Vertrag zustehen. Übernehmen wir den Transport der bestellten Ware und treten Behinderungen auf, beispielsweise schlechte Straßenverhältnisse, überhaupt schlechte Witterrungsverhältnisse, Unfall oder techn. Pannen am Fahrzeug oder Krankheit des Fahrers, so gelten hier die gleichen Bedingungen wie bei Ereignissen höherer Gewalt (wie vor). Die angegebene Stückzahl ist eine ca. Stückzahl! Die auf der Vorderseite angeführte Stückzahl kann sich, da eine Anlieferung nur in vollen Hulo-Reihen oder Paketen vorgenommen wird nach oben oder unten geringfügig verändern. Schwankungen der Stückzahl bis zu 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Während der Lieferfrist eintretende Preiserhöhungen seitens der Werke erhöhen im gleichen Masse den vereinbarten Verkaufspreis. Falls der Käufer nicht im Rahmen der vereinbarten Lieferfrist abnimmt, können wir bei späterem Abruf keine Gewähr für pünktliche Lieferung übernehmen. Uns vom Lieferwerk berechnete Palettierungskosten gehen zu Lasten des Käufers. 
4. Abnahme Übernehmen wir den Transport, so erfolgt dieser stets für die Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei Anlieferung mit Spezial-Kraftfahrzeugen ist dafür zu sorgen, dass die Anfahrt zur Baustelle ordnungsgemäß befestigt ist (für 40-t-Fahrzeuge befahrbar). Der Käufer verpflichtet sich, an der Baustelle einen einwandfreien, waagerechten Abladeplatz zu Lagerungsmöglichkeiten herzurichten und zur Verfügung zu stellen. Sollte durch das verantwortliche Fahrpersonal festgestellt werden, dass Steigungen oder Gefälle beim Anfahrtsweg zur Baustelle vorhanden sind, deren Befahrbarkeit durch Sattelzüge nicht möglich ist, sind wir nicht verpflichtet, die Materialien frei Baustelle zu liefern. In diesem Fall muss seitens des Käufers für einen Ausweichabladeplatz gesorgt werden, andernfalls werden die Materialien durch uns auf einem anderen Abladeplatz abgestellt. Wir bitten unsere Kunden um Mitteilung, wenn andere Umstände, wie die hier aufgezeigten, dazu führen könnten, dass eine ordnungsgemäße Anlieferung nicht durchgeführt werden kann oder bei der Anlieferung mit Sattel-LKWs anderweitige Probleme auftreten können. In den Entladezuschlägen ist eine Wartezeit der Fahrzeuge an der Baustelle von einer halben Stunde eingerichtet. Wartezeiten darüber hinaus werden für den LKW mit 90,- Euro je angefangene halbe Stunde berechnet. Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Klinkerkontor Rhede GmbH – Münsterstr. 56 – 46414 Rhede – [email protected] – 02872/92530
5. Gütebedingungen Für Qualität, Farbe und alle sonstigen Eigenschaften gelten die Materialproben (Muster) als Durchschnittsmuster, Mauerziegel, Dachziegel und Wand-und Bodenfliesen werden angeboten verkauft, wie diese aus dem Ofen kommen, in handelsüblicher Ware. Etwa 10% an Schmolz, Bruch, Bleichen oder nicht zu verwertenden Verblendern, Dachziegeln oder Wand- und Bodenfliesen können nicht beanstandet werden. Besichtigte Steinstapel gelten als verkauft, so wie sie besichtigt wurden. Bei Klinkern, Vormauersteinen, Dachziegeln und Wand- und Bodenfliesen wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Lieferungen in Farbe völlig gleichmäßig ausfallen oder mit vorgelegten Mustern genau übereinstimmen. Falls eine Lieferung einer größeren Partie Verblenden Dachziegel oder Wand- und Bodenfliesen nicht so abgewickelt werden kann, wie dieses von unserer Dispositionsabteilung gewünscht wird, übernehmen wir keine Gewähr auf gleichmäßige Farbgebung und qualitative Übereinstimmung. Farbschwankungen in der Tönung und Nuancierung sowie in Strukturen müssen daher in Kauf genommen werden. Abweichungen in Gewichten und Größenabmessungen bleiben nach Maßgabe der DIN Vorschriften vorbehalten. Bei Lieferungen von Hintermauerziegeln oder Dachziegeln II. Wahl, sowie Sonderposten sind hier die DIN-Vorschriften ausgeklammert. 
6. Reklamationen Mängelrügen sind innerhalb 5 Tagen nach Lieferung schriftlich bei uns anzuzeigen. Uns ist Gelegenheit zur Feststellung des Sachverhaltes zu geben. Nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des gelieferten Materials sind Mängelrügen ausgeschlossen. Bei Fristgerechten und berechtigten Beanstandungen können wir nach unserer Wahl den Vertrag durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Nachfrist, die zumindest die erneute Produktion und Lieferung ermöglicht, erfüllen. Die gesetzlichen Rechte des Käufers auf Wandelung oder Minderung sind ausgeschlossen. Erst nach erfolgloser Nachbesserung oder Ersatzlieferung leben diese Rechte wieder auf. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern gesetzliche Normen anderes nicht zwingend bestimmen. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung sind ausgeschlossen, sofern gesetzliche Normen anderes nicht zwingend bestimmen. 
7. Zahlungen Alle Rechnungen sind binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten. Eine Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erfolgen. Die Begleichung sämtlicher unserer Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen ist Voraussetzung für eine evtl. Skontogewährung. Der Käufer befindet sich ohne besondere Mahnung in Zahlungsverzug, wenn der Kaufpreis nicht innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingeht, bzw. das Zahlungsziel, das ab Rechnungsdatum läuft, überschritten wird. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2% über dem Landeszentralbankdiskont zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt uns vorbehalten. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen abzurechnen und Zahlungen entsprechend den vorerwähnten Zahlungsbedingungen zu verlangen. 
8. Lieferungsverzögerungen Wurden dem Käufer Lieferungstermine unserer Dispositionsabteilung fernmündlich oder auch mündlich zugesagt, so sind diese genannten Termine nach bestem Wissen der Dispositionsabteilung genannt worden. Kurzfristig auftretende Verzögerungen bei der Beschaffung bei dem Transport der Materialien, die von der Dispositionsabteilung bei Abgabe des Liefertermins nicht bekannt waren, können den Anlieferungstermin um 3 Tage verzögern. Der Käufer hat bei der Rechnungsbegleichung nicht das Recht, hierfür entsprechende Beträge in Abzug zu bringen. Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Klinkerkontor Rhede GmbH – Münsterstr. 56 – 46414 Rhede – [email protected] – 02872/92530 9. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Bearbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden, die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Waren gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen, die in unserem Eigentum oder im Miteigentum stehenden Bestimmungen gelten, unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zu deren Einbau nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehender Absätze auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und auch unabhängig davon, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab: wir nehmen die Abtretung an. 10. Abweichungen Abweichungen von vorstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die etwaige Ungültigkeit einer der vorstehenden Bedingungen lässt die übrigen Bedingungen unberührt. Mündliche und telefonische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt sind. Abweichungen von bestehenden Auftragsbestätigungen, die sich auf Grund von Unterredungen mit Mitarbeitern der Firma ergeben, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand (und zwar örtlich und sachlich) ist für alle Verbindlichkeiten, auch aus Wechseln und Schecks, Bocholt/Westfalen